Kostenübernahme: von den Pflegekassen anerkannt
Sämtliche Standorte von OXYLIS sind von den Pflegekassen zugelassen und anerkannt. Für Sie heißt das konkret: Die Kosten für Pflegesachleistungen übernimmt Ihre Pflegekasse – bis zu 100 Prozent des Ihnen zustehenden Leistungsbetrags.
Pflegesachleistungen: professionelle Unterstützung im Alltag
Pflegesachleistungen sichern pflegebedürftigen Menschen professionelle Hilfe im eigenen Zuhause. Der Begriff „Sachleistung“ führt dabei leicht in die Irre, denn mit konkreten Gegenständen hat er nichts zu tun. Gemeint ist persönliche Unterstützung durch qualifizierte Kräfte – genau die Art von Dienstleistung, die OXYLIS mit ihren zugelassenen ambulanten Diensten übernimmt.
Ob Grundpflege, hauswirtschaftliche Hilfe oder alltagsnahe Betreuung, die Orientierung und soziale Teilhabe stärken: All diese Pflegesachleistungen werden anerkannt, sobald sie von qualifizierten Fachkräften erbracht werden. Nehmen Sie oder eine pflegebedürftige Person aus Ihrer Familie eine dieser Leistungen in Anspruch, rechnet die Pflegekasse sie direkt als Sachleistung mit OXYLIS ab.
| Pflegegrad | Maximale Leistung pro Monat |
|---|---|
| 2Pflegegrad 2 | 796 € |
| 3Pflegegrad 3 | 1.497 € |
| 4Pflegegrad 4 | 1.859 € |
| 5Pflegegrad 5 | 2.299 € |
Quelle: Bundesgesundheitsministerium, Publikation „Pflegeleistungen zum Nachschlagen„. Beträge gültig seit 01.01.2025 (unverändert 2026).
Pflegesachleistungen ab Pflegegrad 2 beantragen
Anspruch auf Pflegesachleistungen besteht ab Pflegegrad 2 – also bei einem festgestellten Pflegegrad zwischen 2 und 5. Der Umfang richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad: Mit jeder höheren Stufe wächst auch das monatliche Leistungsbudget, das der pflegebedürftigen Person zur Verfügung steht.
Welche Pflegeleistungen Sie nutzen, entscheiden Sie selbst. Das verfügbare Pflegebudget verteilt sich dann auf die einzelnen Leistungen, ganz nach dem Bedarf im jeweiligen Fall. Eine Bedingung gibt es allerdings: Der ambulante Pflegedienst muss von den Pflegekassen zugelassen sein. Bei OXYLIS trifft das auf sämtliche Standorte zu. So sind Sie bei uns in jeder Hinsicht abgesichert.
Pflegesachleistung oder Pflegegeld – wo liegt der Unterschied?
Pflegesachleistung und Pflegegeld führen beide zu Unterstützung, unterscheiden sich aber in der Abwicklung. Pflegesachleistungen rechnet die Pflegekasse unmittelbar mit dem ausführenden Pflegedienst ab. Das Pflegegeld dagegen wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und kommt dann zum Tragen, wenn die Versorgung privat organisiert ist – etwa wenn sich Angehörige, Familienmitglieder oder Freunde um Pflege und Haushalt kümmern.
Kombinationspflege: Pflegegeld und Pflegesachleistungen verbinden
Pflegesachleistung und Pflegegeld schließen einander nicht aus. Wer auf Unterstützung angewiesen ist, kann professionelle Hilfe von OXYLIS und private Betreuung miteinander kombinieren. Bei dieser sogenannten Kombinationspflege werden beide Leistungen anteilig genutzt – je nachdem, wie sich die Versorgung im Alltag aufteilt. Die einmal gewählte Aufteilung gilt dabei in der Regel für sechs Monate.
Entlastungsbetrag: zusätzliche Leistung schon ab Pflegegrad 1
Wird die Pflege zu Hause organisiert, gibt es neben den Leistungen der Pflegeversicherung noch eine weitere Unterstützung: den Entlastungsbetrag. Anders als die meisten Pflegeleistungen steht er bereits ab Pflegegrad 1 zur Verfügung – und damit oft als erste finanzielle Hilfe überhaupt.
Über alle Pflegegrade hinweg liegt der monatliche Entlastungsbetrag bei bis zu 131 Euro. Dieses Geld ist zweckgebunden und verfolgt zwei Ziele: Zum einen soll es pflegende Angehörige entlasten, zum anderen Angebote finanzieren, die die Selbstständigkeit im Alltag stärken – etwa Betreuung oder hauswirtschaftliche Hilfe durch OXYLIS.
Verhinderungspflege – pflegende Angehörige werden entlastet
Einen Angehörigen zu pflegen, kostet Kraft – und manchmal fällt die pflegende Person selbst aus, sei es durch Krankheit, Urlaub oder andere Verpflichtungen. Genau für diese Situationen gibt es die Verhinderungspflege: Sie sorgt dafür, dass die Versorgung lückenlos weiterläuft, wenn Sie als pflegender Angehöriger einmal verhindert sind.
Anspruch auf Verhinderungspflege haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2. Eine frühere Wartezeit gibt es nicht mehr – die Leistung kann genutzt werden, sobald der Pflegegrad anerkannt ist. Pro Kalenderjahr lässt sich die Verhinderungspflege für bis zu acht Wochen in Anspruch nehmen. Bei Pflegegrad 1 besteht dieser Anspruch nicht.
Für die Ersatzpflege steht ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung, den sich Verhinderungs- und Kurzzeitpflege teilen. Sie entscheiden flexibel, wie Sie dieses Budget einsetzen – etwa für eine professionelle Vertretung durch OXYLIS, wenn Sie eine verlässliche Lösung suchen.
Pflegegeld – bei privater Erbringung der Pflege
Pflegegeld ist die richtige Leistung, wenn die Versorgung in privaten Händen liegt. Den Anspruch haben Sie immer dann, wenn sich Angehörige, Freunde oder andere Nahestehende ehrenamtlich um Grundpflege, Betreuung oder den Haushalt kümmern.
Voraussetzung für das Pflegegeld ist ein anerkannter Pflegegrad ab Stufe 2 – bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch. Ausgezahlt wird das Geld stets direkt an die pflegebedürftige Person. Diese kann frei entscheiden, was damit geschieht, und es zum Beispiel als Anerkennung an die helfenden Personen weitergeben.
| Pflegegrad | Leistung pro Monat |
|---|---|
| 2Pflegegrad 2 | 347 € |
| 3Pflegegrad 3 | 599 € |
| 4Pflegegrad 4 | 800 € |
| 5Pflegegrad 5 | 990 € |
Quelle: Bundesgesundheitsministerium, Publikation „Pflegeleistungen zum Nachschlagen„. Beträge gültig seit 01.01.2025 (unverändert 2026).